07 August 2006
Die "Vier Strafverteidiger" sind Geschichte, an die dieses Weblog erinnern soll.
18 Mai 2006
Die Staatsanwaltschaft gibt auf
Nachdem das vollständig abgefaßte und mit Gründen versehene Urteil der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde, hat sich dort wohl noch einmal ein kluger Kopf mit der Sache auseinander gesetzt.
Jedenfalls schreibt ein Oberstaatsanwalt an das Landgericht und nimmt die Revision der Staatsanwaltschaft zurück.
Bedauerlich nur, daß die Rücknahme einer Revision nicht begründet werden muß. Es wäre schon interessant gewesen zu wissen, was Grund für das Umdenken war.
Jedenfalls schreibt ein Oberstaatsanwalt an das Landgericht und nimmt die Revision der Staatsanwaltschaft zurück.
Bedauerlich nur, daß die Rücknahme einer Revision nicht begründet werden muß. Es wäre schon interessant gewesen zu wissen, was Grund für das Umdenken war.
16 Mai 2006
Das Berufungs-Urteil des Landgerichts Braunschweig
In der Berufungsinstanz liegt nun auch das schriftliche Urteil des Landgerichts Braunschweig vor. Über die mündliche Urteilsverkündung haben wir hier bereits berichtet.
In der schriftlichen Begründung des Urteils heißt es unter anderem sinngemäß:
Große Worte, denen die Vier Strafverteidiger im Wesentlichen zustimmen. Nicht akzeptiert werden kann allerdings, daß das Gericht dem Verteidiger immer noch vorwirft (und ihn deswegen verurteilt bzw. verwarnt hat), daß er den einen Polizeibeamten vorsätzlich übel nachgeredet habe. Dagegen wendet sich dann die Revision des angeklagten Verteidigers.
In der schriftlichen Begründung des Urteils heißt es unter anderem sinngemäß:
Die beiden Darstellungen, die der angeklagte Verteidiger böse reklamiert hatte, stehen sich - entgegen der Ansicht des Staatsanwalts - im entscheidenden Punkt unvereinbar gegenüber.
Der Verteidiger sei nicht verpflichtet, rücksichtsvoll die mögliche Interpretation zu wählen, die die Ermittlungsbeamten am wenigsten beeinträchtigt. Er durfte sich für die Variante entscheiden, die seinem Mandanten am ehesten nutzt.
Die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt betraf dann schlußendlich nur einen vergleichsweise unwichtigen Nebenpunkt.
Zur Begründung des Strafmaßes hielt das Berufungsgericht auch noch fest, daß der Verteidiger in diesem Verfahren im Übermaß verfolgt worden sei.
Im übrigen sei ein Verteidiger seinem Mandanten gegenüber gerade dazu verpflichtet, zu dessen Gunsten mit allen Kräften solche Beweise anzugreifen, die nicht justizförmig und prozeßordnungswidrig erhoben sind. Dies gelte auch dann, wenn der Verteidiger um die Schuld des Mandanten wisse.
Große Worte, denen die Vier Strafverteidiger im Wesentlichen zustimmen. Nicht akzeptiert werden kann allerdings, daß das Gericht dem Verteidiger immer noch vorwirft (und ihn deswegen verurteilt bzw. verwarnt hat), daß er den einen Polizeibeamten vorsätzlich übel nachgeredet habe. Dagegen wendet sich dann die Revision des angeklagten Verteidigers.
1&1 Internet AG scheint sich beruhigt zu haben
Die Vier Strafverteidiger freuen sich, nun weiter über den Prozeß in Braunschweig berichten zu können. Die Einstweilige Verfügung gegen die 1&1 Internet AG scheint nun doch noch ihre Wirkung zu entfalten. Darüber wurde und wird auch weiter im Weblog der Kanzlei Hoenig Berlin berichtet.
08 März 2006
Revision der Verteidigung
Um 18:18:54 Uhr hat die Revision der Verteidigung das Fax unserer Kanzlei verlassen und innerhalb von 35 Sekunden das Landgericht Braunschweig erreicht. Jetzt ist das Ergebnis nach allen Richtungen wieder offen.
Chefsache
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht von dem bisherigen Dezernenten unterzeichnet worden, sondern sie wurde zur Chefsache gemacht: Unterzeichner ist der Leitende OStA. Derzeit noch nicht erkennbar ist, ob es sich dabei um eine Revision zugunsten des Angeklagten handelt.
Revision der Staatsanwaltschaft
Soeben erreichte Herrn Rechtsanwalt Bernd Eickelberg die Mitteilung, daß die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt habe; gerügt werde die Verletzung materiellen Rechts.
Damit war zu rechnen. Aber auch die Vier Strafverteidiger werden heute noch - also am Tage des Fristablaufs - die Revision einreichen.
Das wird dann der dritte Durchgang. Für die Staatsanwaltschaft dann aber sicher der letzte.
Damit war zu rechnen. Aber auch die Vier Strafverteidiger werden heute noch - also am Tage des Fristablaufs - die Revision einreichen.
Das wird dann der dritte Durchgang. Für die Staatsanwaltschaft dann aber sicher der letzte.
01 März 2006
Nur ein Zipfelchen
... des ursprünglich in der Anklage erhobenen Vorwurf sei übrig geblieben, meinte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung.
Der Mandant ist zufrieden, die Verteidigung hat eine differenzierte Ansicht.
Der Mandant ist zufrieden, die Verteidigung hat eine differenzierte Ansicht.
Das Urteil des Berufungsgerichts
Das Gericht hatte die beiden Polizeibeamten als Zeugen geladen, die auch beide angehört wurden. Danach stand fest, daß der Vorwurf des Angeklagten, der Polizist T. habe Unwahres in die Akte geschrieben, nicht von der Hand zu weisen war. Insoweit war der Vorwurf einer Straftat also bereits vom Tisch.
Darüber hinaus habe der Angeklagte jedoch auch von dem zweiten Polizisten behauptet, er habe sich unwahr geäußert.
An dieser Stelle machte das Gericht nach einigen sinnvollen und nachvollziehbaren Hinweisen den Vorschlag, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 250 EUR an eine gemeinnützige Organisation einzustellen.
Der Staatsanwalt stimmte dem zu, die Verteidigung nach interner Diskussion nicht. Es wurde noch eine Zeugenaussage der ersten Instanz verlesen und dann die Beweisaufnahme geschlossen.
In seinem elend langen und ebenso langweiligen Schlußvortrag trug der Staatsanwalt unbeirrt seine Auffassung vor und zeigte damit, daß er die Bewertung des Sachverhalts durch das Gericht überhaupt nicht verstanden hat. Er sah den objektiven und subjektive Tatbestand in beiden Fällen als gegeben an; der Rechtfertigungsgrund aus § 193 StGB liege nicht vor, denn dem Angeklagten sei es zuvörderst darauf angekommen, die beiden Poilizeibeamten in ihrer Ehre zu verletzen. Auch einen Verbotsirrtum lies der Strafverfolger nicht gelten. Er beantragte daher eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Die Verteidiger beantragten in einem Fünf-Minuten-Schlußvortrag Freispruch, weil der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, auf jeden Fall kein Vorsatz vorliegt und das Verhalten des Angeklagten zumindest gerechtfertigt war.
Das Urteil wurde um 15:45 Uhr verkündet:
Freispruch in Bezug auf die Beleidigung, für die Üble Nachrede blieb es bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt bei Reduzierung der Geldstrafe auf 5 Tagessätze.
Nachklapp:
Es war kein Freispruch, sondern die Berufung der StA wurde verworfen, auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil des Amtsgerichts mit der Maßgabe abgeändert, daß eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (nur noch 5 statt 15 Tagessätze) ausgeurteilt wurde. In den Gründen wies die Kammer darauf hin, daß der Vorwurf der Beleidigung zum Nachteil beider Beamten sich nicht bestätigt habe. Allein die Üble Nachrede zum Nachteil des einen Beamten wurde aufrecht erhalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Darüber hinaus habe der Angeklagte jedoch auch von dem zweiten Polizisten behauptet, er habe sich unwahr geäußert.
An dieser Stelle machte das Gericht nach einigen sinnvollen und nachvollziehbaren Hinweisen den Vorschlag, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 250 EUR an eine gemeinnützige Organisation einzustellen.
Der Staatsanwalt stimmte dem zu, die Verteidigung nach interner Diskussion nicht. Es wurde noch eine Zeugenaussage der ersten Instanz verlesen und dann die Beweisaufnahme geschlossen.
In seinem elend langen und ebenso langweiligen Schlußvortrag trug der Staatsanwalt unbeirrt seine Auffassung vor und zeigte damit, daß er die Bewertung des Sachverhalts durch das Gericht überhaupt nicht verstanden hat. Er sah den objektiven und subjektive Tatbestand in beiden Fällen als gegeben an; der Rechtfertigungsgrund aus § 193 StGB liege nicht vor, denn dem Angeklagten sei es zuvörderst darauf angekommen, die beiden Poilizeibeamten in ihrer Ehre zu verletzen. Auch einen Verbotsirrtum lies der Strafverfolger nicht gelten. Er beantragte daher eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Die Verteidiger beantragten in einem Fünf-Minuten-Schlußvortrag Freispruch, weil der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, auf jeden Fall kein Vorsatz vorliegt und das Verhalten des Angeklagten zumindest gerechtfertigt war.
Das Urteil wurde um 15:45 Uhr verkündet:
Freispruch in Bezug auf die Beleidigung, für die Üble Nachrede blieb es bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt bei Reduzierung der Geldstrafe auf 5 Tagessätze.
Nachklapp:
Es war kein Freispruch, sondern die Berufung der StA wurde verworfen, auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil des Amtsgerichts mit der Maßgabe abgeändert, daß eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (nur noch 5 statt 15 Tagessätze) ausgeurteilt wurde. In den Gründen wies die Kammer darauf hin, daß der Vorwurf der Beleidigung zum Nachteil beider Beamten sich nicht bestätigt habe. Allein die Üble Nachrede zum Nachteil des einen Beamten wurde aufrecht erhalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
20 Februar 2006
Vier Optimisten
Zusammen mit der Ladung zum Termin am 1.3.06 wurde den Vier Strafverteidigern auch noch ein Beschluß des Gerichts zugestellt.
Darin heißt es, daß das Gericht dem Antrag der Verteidigung,
In der Begründung bezieht sich das Gericht auf den Normzweck des § 313 Absatz 2 Satz 2 Strafprozeßordnung (StPO): Abkürzung des Instanzenzuges bei Bagatellsachen, wenn die Entscheidung der ersten Instanz zutreffend erscheint.
Dieses Ziel könne aber in diesem Fall nicht erreicht werden, weil
Für meine Ohren hört sich das alles so an, als hätten die Vier Strafverteidiger allen Grund, optimistisch in die Zukunft zu blicken.
Darin heißt es, daß das Gericht dem Antrag der Verteidigung,
- die Berufung der Staatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen,
In der Begründung bezieht sich das Gericht auf den Normzweck des § 313 Absatz 2 Satz 2 Strafprozeßordnung (StPO): Abkürzung des Instanzenzuges bei Bagatellsachen, wenn die Entscheidung der ersten Instanz zutreffend erscheint.
Dieses Ziel könne aber in diesem Fall nicht erreicht werden, weil
- die Verteidigung ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt habe und
- dieses Rechtsmittel nicht offensichtlich unbegründet erscheine.
Für meine Ohren hört sich das alles so an, als hätten die Vier Strafverteidiger allen Grund, optimistisch in die Zukunft zu blicken.
Berufungsverhandlung am 1. März 2006
Die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Braunschweig hat zur Hauptverhandlung im Berufungsverfahren geladen am
1. März 2006 um 11.30 Uhr in der Münzstraße 17, Saal 6
Zu dem Termin hat das Gericht lediglich die beiden "geschädigten" Polizeibeamten als Zeugen geladen.
Die Öffentlichkeit ist zugelassen und erwünscht.
Die Öffentlichkeit ist zugelassen und erwünscht.
19 Januar 2006
Die Nummer Eins
Das Aktenzeichen des Berufungsgerichts lautet 4 Ns 1/06.
Das stimmt uns optimistisch. :-)
Das stimmt uns optimistisch. :-)
22 November 2005
Das Urteil
Heute wurde das Urteil des Amtsgericht Braunschweig zugestellt. Auf gut 10 Seiten wird die verhängte Verwarnung mit Strafvorbehalt begründet.
Die Vier Strafverteidiger werden nun gemeinsam die Begründung des Rechtsmittels erarbeiten.
Der Angeklagte ist der Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede zum Nachteil zweier Personen schuldig.
Er wird verwarnt.
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 185, 186, 52, 59 StGB, § 465 StPO
Die Vier Strafverteidiger werden nun gemeinsam die Begründung des Rechtsmittels erarbeiten.
28 Oktober 2005
Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft
Nach telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Braunschweig hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel sei auf das Strafmaß beschränkt.
Offenbar ist dem Herrn Staatsanwalt die vom Gericht verhängte "Geldstrafe auf Bewährung" nicht hoch genug - ob aus general- oder spezialpräventiven Gründen, werden wir sicher erfahren.
Offenbar ist dem Herrn Staatsanwalt die vom Gericht verhängte "Geldstrafe auf Bewährung" nicht hoch genug - ob aus general- oder spezialpräventiven Gründen, werden wir sicher erfahren.
26 Oktober 2005
Rechtsmittel gegen das Urteil
Die Verteidiger haben heute abend, 4 Stunden vor Ablauf der Frist, namens und im Auftrag des erstinstanzlich Verurteilten Rechtsmittel gegen das amtsrichterliche Urteil eingelegt.
Um den Weg zur (Zulassungs-)Berufung offen zu halten, wurde vorsorglich auch die Zulassung des Rechtsmittels beantragt.
Die Entscheidung, ob das Rechtsmittel nun zur (Sprung-)Revision wird oder zur Berufung konkretisiert wird, werden die Vier Strafverteidiger nach Zustellung des schriftlich mit Gründen abgefaßten Urteils treffen.
Ob die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Überprüfung des Urteils beabsichtigt, ist hier noch nicht bekannt.
Um den Weg zur (Zulassungs-)Berufung offen zu halten, wurde vorsorglich auch die Zulassung des Rechtsmittels beantragt.
Die Entscheidung, ob das Rechtsmittel nun zur (Sprung-)Revision wird oder zur Berufung konkretisiert wird, werden die Vier Strafverteidiger nach Zustellung des schriftlich mit Gründen abgefaßten Urteils treffen.
Ob die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Überprüfung des Urteils beabsichtigt, ist hier noch nicht bekannt.
23 Oktober 2005
Gruppenfoto
Die Vier Strafverteidiger von links nach rechts:
Carsten R. Hoenig, Werner Siebers, Bernd Eickelberg, Kerstin Rueber.
Besten Dank an den Fotografen, Gisbert Stückgen.
Carsten R. Hoenig, Werner Siebers, Bernd Eickelberg, Kerstin Rueber.
Besten Dank an den Fotografen, Gisbert Stückgen.
20 Oktober 2005
Einigung besser bei Mutter Habenicht?
Die Braunschweiger Zeitung berichtet über das Urteil des Amtsgerichts.
Für die Nicht-Braunschweiger: "Mutter Habenicht" ist eine recht gemütliche Gaststätte, die einen großen runden Tisch hat.
Für die Nicht-Braunschweiger: "Mutter Habenicht" ist eine recht gemütliche Gaststätte, die einen großen runden Tisch hat.
19 Oktober 2005
Die Anträge und das Urteil
Der Staatsanwalt beantragte die Verhängung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Die Verteidigung beantragte Freispruch.
Das Amtsgericht Braunschweig hat den Verteidiger soeben verwarnt.
Vorbehalten bleibt die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen.
Weitere Infos werden folgen.
Die Verteidigung beantragte Freispruch.
Das Amtsgericht Braunschweig hat den Verteidiger soeben verwarnt.
Vorbehalten bleibt die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen.
Weitere Infos werden folgen.
18 Oktober 2005
Hauptverhandlungstermin am 17. Oktober 2005
Die Verhandlung begann pünktlich um 10 Uhr und endete nach 16 Uhr, nachdem sich die Verfahrensbeteiligten darauf geeinigt hatten, die Schlußvorträge erst am nächsten Verhandlungstag (Mittwoch, 19.10.05, 10 Uhr, Saal E 104) zu halten. Die Beweisaufnahme wurde allerdings noch nicht geschlossen, da noch eine Erklärung des Angeklagten verlesen werden soll. Aber zunächst einmal zurück zum Anfang:
"Streitgegenstand" war diese Verteidigungsschrift des angeklagten Rechtsanwalts, in der er mit kräftigen Worten die Fälschung der Ermittlungsakte reklamierte. Der Polizeibeamte POK T. hatte am 30.8.2003 diesen Bericht verfaßt, am 27.1.2005 dann über den selben Sachverhalt diesen Vermerk zur Akte gebracht.
Der Inhalt des Verteidigerschreibens veranlaßte die Staatsanwaltschaft Braunschweig zur Abfassung dieser Anklageschrift.
Zum Prozeßauftakt am 6.7.05 kam es allerdings noch nicht zur Verlesung der Anklageschrift, weil die Verteidiger zunächst mit diesem Schriftsatz beantragten, den Staatsanwalt, der die Anklageschrift verfaßt hat, durch einen anderen Sitzungsvertreter zu ersetzen. Dieser Ablösungsantrag wurde dann noch einmal durch diese Ergänzung aktualisiert.
Die Verhandlung wurde ausgesetzt, um dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die er mit diesem Schreiben an das Amtsgericht wahrnahm.
Es erging dann dieser Beschluß des Amtsgerichts, mit dem der Ablösungsantrag erwartungsgemäß abgelehnt wurde.
Kurz vor dem Termin erhielten alle Verteidiger jeweils ein wortlautidentisches Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts, der den Antrag auf Ablösung des Staatsanwalts ebenfalls ablehnte.
Zu Beginn der Hauptverhandlung beantragten die Verteidiger mit diesem Schriftsatz, die Anklageschrift nicht zu verlesen und das Verfahren durch Urteil einzustellen, weil sie grobe Fehler aufweist. Diesem Antrag wurde durch Beschluß nicht entsprochen. Der Beschluß konzedierte, daß der Inhalt der Anklageschrift recht umfangreich sei und ungewöhnliche viele Einzelheiten enthalte. Aber weil ein Verteidiger bekanntermaßen doch sehr viele Rechte habe, müsse die Anklage auch sehr viele Inhalte aufweisen.
Nach Verlesung der Anklageschrift gaben die Verteidiger in einem opening statement ihrer Ansicht zu dem Hintergrund des Verfahrens und der Brisanz in Bezug auf die freie Advokatur mit deutlichen Worten Ausdruck.
Sodann begann die Beweisaufnahme, zu der das Gericht den damaligen Mandanten des Angeklagten sowie dessen Ehefrau und die vier am seinerzeitigen Einsatz beteiligten Polizeibeamten geladen waren.
Die Befragung des ehemaligen Mandanten lief zeitweilig auf das Thema "versuchte Strafvereitelung durch den Strafverteidiger" hinaus. Allerdings wurde der aufkommende Verdacht nicht bestätigt.
Nach der Ehefrau wurde der Polizist T. vernommen, der die beiden oben genannten Berichte verfaßt hatte, die ein und denselben Sachverhalt in zwei unterschiedlichen Varianten wiedergaben. Es ging um die Frage, ob eine Belehrung des damaligen Beschuldigten über seine (Schweige-)Rechte erfolgt oder (zu Recht) unterblieben war.
Der zu Beginn seiner Vernehmung noch sympathisch und locker auftretende Beamte T. wurde zunehmend unruhiger, als die Verteidigerin Rueber ihn ausführlich befragte. Die Richterin ermahnte den Zeugen mehrmals, nur von seinen Erinnerungen an Tatsachen zu berichten, aber nicht über seine Vermutungen und Schlußfolgerungen ("das mache ich immer so, deswegen werde ich das auch damals so gemacht haben"). Auf Bitten eines Verteidigers, der den Antrag auf Vereidigung des Zeugen in Aussicht stellte, belehrte die Richterin den Polizisten dann sogar ausführlich über die Konsequenzen eines Meineides. Der Zeuge wirkte angespannt und widersprach sich in einigen Details.
Die weiteren Polizeibeamten trugen in Ihren Zeugenaussagen weniger zur Erhellung bei. Bemerkenswert war aber, daß PK B., der auf Befragen einräumte, sich durch das Lesen seiner eigenen Berichte auf die Verhandlung gut vorbereitet zu haben, sich an die wesentlichen Punkte (Belehrung) nicht mehr erinnern konnte. Von einem Zuschauer wurde beobachtet, daß sich die Zeugen T. und B. vor, in und nach der Mittagspause über die Vernehmung des Zeugen T. intensiv ausgetauscht haben.
Die Vier Strafverteidiger haben den Eindruck, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Anklagevorwurf auch aus Sicht des Gerichts schon in Bezug auf die Erfüllung des objektiven Tatbestands keinen Bestand mehr haben kann. Jedenfalls erscheint der Vorwurf, der Angeklagte habe auch nur bedingt vorsätzlich gehandelt, nicht mehr haltbar. Über die Rechtfertigungsgründe (Wahrnehmung berechtigter Interessen) ist noch gar nicht geredet worden; das wird aber noch nachgeholt.
Deswegen schauen die Vier Strafverteidiger gespannt optimistisch auf den dritten Verhandlungstag am morgigen Mittwoch, den 19.10.05, 10 Uhr, Saal E 104. Die Öffentlichkeit ist zugelassen und erwünscht.
"Streitgegenstand" war diese Verteidigungsschrift des angeklagten Rechtsanwalts, in der er mit kräftigen Worten die Fälschung der Ermittlungsakte reklamierte. Der Polizeibeamte POK T. hatte am 30.8.2003 diesen Bericht verfaßt, am 27.1.2005 dann über den selben Sachverhalt diesen Vermerk zur Akte gebracht.
Der Inhalt des Verteidigerschreibens veranlaßte die Staatsanwaltschaft Braunschweig zur Abfassung dieser Anklageschrift.
Zum Prozeßauftakt am 6.7.05 kam es allerdings noch nicht zur Verlesung der Anklageschrift, weil die Verteidiger zunächst mit diesem Schriftsatz beantragten, den Staatsanwalt, der die Anklageschrift verfaßt hat, durch einen anderen Sitzungsvertreter zu ersetzen. Dieser Ablösungsantrag wurde dann noch einmal durch diese Ergänzung aktualisiert.
Die Verhandlung wurde ausgesetzt, um dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die er mit diesem Schreiben an das Amtsgericht wahrnahm.
Es erging dann dieser Beschluß des Amtsgerichts, mit dem der Ablösungsantrag erwartungsgemäß abgelehnt wurde.
Kurz vor dem Termin erhielten alle Verteidiger jeweils ein wortlautidentisches Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts, der den Antrag auf Ablösung des Staatsanwalts ebenfalls ablehnte.
Zu Beginn der Hauptverhandlung beantragten die Verteidiger mit diesem Schriftsatz, die Anklageschrift nicht zu verlesen und das Verfahren durch Urteil einzustellen, weil sie grobe Fehler aufweist. Diesem Antrag wurde durch Beschluß nicht entsprochen. Der Beschluß konzedierte, daß der Inhalt der Anklageschrift recht umfangreich sei und ungewöhnliche viele Einzelheiten enthalte. Aber weil ein Verteidiger bekanntermaßen doch sehr viele Rechte habe, müsse die Anklage auch sehr viele Inhalte aufweisen.
Nach Verlesung der Anklageschrift gaben die Verteidiger in einem opening statement ihrer Ansicht zu dem Hintergrund des Verfahrens und der Brisanz in Bezug auf die freie Advokatur mit deutlichen Worten Ausdruck.
Sodann begann die Beweisaufnahme, zu der das Gericht den damaligen Mandanten des Angeklagten sowie dessen Ehefrau und die vier am seinerzeitigen Einsatz beteiligten Polizeibeamten geladen waren.
Die Befragung des ehemaligen Mandanten lief zeitweilig auf das Thema "versuchte Strafvereitelung durch den Strafverteidiger" hinaus. Allerdings wurde der aufkommende Verdacht nicht bestätigt.
Nach der Ehefrau wurde der Polizist T. vernommen, der die beiden oben genannten Berichte verfaßt hatte, die ein und denselben Sachverhalt in zwei unterschiedlichen Varianten wiedergaben. Es ging um die Frage, ob eine Belehrung des damaligen Beschuldigten über seine (Schweige-)Rechte erfolgt oder (zu Recht) unterblieben war.
Der zu Beginn seiner Vernehmung noch sympathisch und locker auftretende Beamte T. wurde zunehmend unruhiger, als die Verteidigerin Rueber ihn ausführlich befragte. Die Richterin ermahnte den Zeugen mehrmals, nur von seinen Erinnerungen an Tatsachen zu berichten, aber nicht über seine Vermutungen und Schlußfolgerungen ("das mache ich immer so, deswegen werde ich das auch damals so gemacht haben"). Auf Bitten eines Verteidigers, der den Antrag auf Vereidigung des Zeugen in Aussicht stellte, belehrte die Richterin den Polizisten dann sogar ausführlich über die Konsequenzen eines Meineides. Der Zeuge wirkte angespannt und widersprach sich in einigen Details.
Die weiteren Polizeibeamten trugen in Ihren Zeugenaussagen weniger zur Erhellung bei. Bemerkenswert war aber, daß PK B., der auf Befragen einräumte, sich durch das Lesen seiner eigenen Berichte auf die Verhandlung gut vorbereitet zu haben, sich an die wesentlichen Punkte (Belehrung) nicht mehr erinnern konnte. Von einem Zuschauer wurde beobachtet, daß sich die Zeugen T. und B. vor, in und nach der Mittagspause über die Vernehmung des Zeugen T. intensiv ausgetauscht haben.
Die Vier Strafverteidiger haben den Eindruck, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Anklagevorwurf auch aus Sicht des Gerichts schon in Bezug auf die Erfüllung des objektiven Tatbestands keinen Bestand mehr haben kann. Jedenfalls erscheint der Vorwurf, der Angeklagte habe auch nur bedingt vorsätzlich gehandelt, nicht mehr haltbar. Über die Rechtfertigungsgründe (Wahrnehmung berechtigter Interessen) ist noch gar nicht geredet worden; das wird aber noch nachgeholt.
Deswegen schauen die Vier Strafverteidiger gespannt optimistisch auf den dritten Verhandlungstag am morgigen Mittwoch, den 19.10.05, 10 Uhr, Saal E 104. Die Öffentlichkeit ist zugelassen und erwünscht.
Höfliche Polizeibeamte
Die Braunschweiger Zeitung berichtet über den Strafprozeß in der heutigen Dienstagsausgabe, der Artikel ist hier online zu lesen.
16 Oktober 2005
25 August 2005
Der fünfte Sitzungstag ist geplant
Mit Schreiben vom 22. August 2005 bittet mich das Gericht, einen weiteren Fortsetzungstermin vorzumerken - den 9. November 2005.
Nachfolgend noch einmal alle Termine im Überblick.
Geladen:
Montag, der 17. Oktober 2005
Mittwoch, der 19. Oktober 2005
Reserviert:
Montag, der 24. Oktober 2005
Dienstag, der 25. Oktober 2005
Mittwoch, der 9. November 2005
Nachfolgend noch einmal alle Termine im Überblick.
Geladen:
Montag, der 17. Oktober 2005
Mittwoch, der 19. Oktober 2005
Reserviert:
Montag, der 24. Oktober 2005
Dienstag, der 25. Oktober 2005
Mittwoch, der 9. November 2005
15 Juli 2005
Weitere Termine wegen der Bedeutung der Sache
Das Gericht hat die Vier Strafverteidiger gebeten, noch zwei weitere Fortsetzungstermine vorzuschlagen.
Auf Nachfrage teilte das Gericht mit, daß nach dem letzten Termin sich mehrere Rechtsanwälte mit wortlaut-identischen Schreiben gemeldet und ihren Besuch der Verhandlung angekündigt hätten. Die interessierten Anwälte sähen durch das Verfahren die Grundlagen der Verteidigertätigkeit betroffen.
Das Gericht möchte dem Verfahren nun einen zeitlichen Rahmen zur Verfügung stellen, der der Bedeutung der Sache Rechnung trage.
Die Vier Strafverteidiger haben dem Gericht den 24. und 25. Oktober 2005 vorgeschlagen.
Auf Nachfrage teilte das Gericht mit, daß nach dem letzten Termin sich mehrere Rechtsanwälte mit wortlaut-identischen Schreiben gemeldet und ihren Besuch der Verhandlung angekündigt hätten. Die interessierten Anwälte sähen durch das Verfahren die Grundlagen der Verteidigertätigkeit betroffen.
Das Gericht möchte dem Verfahren nun einen zeitlichen Rahmen zur Verfügung stellen, der der Bedeutung der Sache Rechnung trage.
Die Vier Strafverteidiger haben dem Gericht den 24. und 25. Oktober 2005 vorgeschlagen.
08 Juli 2005
Die weiteren Verhandlungstermine
Die nächsten Termine, die zwischen Gericht und Verteidigung vereinbart wurden sind folgende:
Montag, der 17.10.2005
Mittwoch, der 19.10.2005
Jeweils 10:00 Uhr im Saal E 104
im AG Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig
Die Verhandlungen sind selbstverständlich öffentlich.
Heute habe ich die Mitteilung bekommen, daß das Gericht zwei weitere Termine ins Auge faßt. Diese stehen allerdings noch nicht fest. Die Vier Strafverteidiger werden zur gegebenen Zeit berichten.
Montag, der 17.10.2005
Mittwoch, der 19.10.2005
Jeweils 10:00 Uhr im Saal E 104
im AG Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig
Die Verhandlungen sind selbstverständlich öffentlich.
Heute habe ich die Mitteilung bekommen, daß das Gericht zwei weitere Termine ins Auge faßt. Diese stehen allerdings noch nicht fest. Die Vier Strafverteidiger werden zur gegebenen Zeit berichten.
Hauptverhandlungstermin am 6. Juli 2005
Zu dem Termin am 6. Juli 2005 in waren reichlich Zeugen geladen, die am Anfang der pünktlichen Hauptverhandlung de lege artis belehrt wurden.
Ich bekam auch problemlos und selbstverständlich die Zustimmung der Richterin, meinen Laptop an das Stromnetz des Gerichts anzuschließen. Allein der Herr Staatsanwalt war wohl nicht ganz damit einverstanden, fragte er doch sinngemäß, wozu denn überhaupt hier der Verteidiger einen Computer benötige.
Der gerichtsbekannte Angeklagte wurde sodann gefragt, wie er heißt, wie alt er ist und wo er wohnt. Die Frage nach dem Familienstand hat er schon nicht mehr beantwortet (weil ein Angeklagter dazu grundsätzlich nicht verpflichtet ist), die Richterin hat ihn gewähren lassen; entweder es war ihr bekannt oder egal. Einkommen: Geregelt.
"Sind sonst noch Fragen zur Person?"
"Nein, aber ich habe einen unaufschiebbaren Antrag zu stellen."
Dann habe ich beantragt und auf knapp vier Seiten begründet, folgendes zu beschließen:
Es wird festgestellt, daß Herr Staatsanwalt B. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abzulösen ist.
Hilfsweise habe ich beantragt, folgenden Beschluß zu fassen:
Der Vorgesetzte des Herrn Staatsanwalt B. wird aufgefordert, Herrn Staatsanwalt B. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abzulösen.
Hier ist die Antragsschrift nebst Begründung.
Die Richterin reagierte souverän und setzt die Hauptverhandlung nach diesen ersten 20 Minuten aus, um auch dem abzulösenden Staatsanwalt die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Staatsanwalt schien not amused. Er verließ nach Absprache der Terminierung zwischen Gericht und Verteidigung sowie nach einem sich daran anschließenden kleineren Disput mit dem Verteidiger Bernd Eickelberg unter Zurücklassung der Worte:
"Seien Sie vorsichtig!"
Nun gut, die anderen schönen Anträge, die wir vorbereitet hatten, konnten wir dann nicht mehr stellen. Aber dazu wird später sicher noch Gelegenheit sein.
PS:
Für die Idee mit dem "Ablehnungsantrag" bedanke ich mich bei Herrn Kollegen Udo Vetter, der damit in dem Visa-Verfahren in Köln zur Ausstellung von Reiseschutzpässen Herrn OStA Bülles "abgelehnt" hat. Ich hoffe, er nimmt es mir nicht übel, wenn ich ein paar Zeilen seines Antrages übernommen habe. All das nur im Kampf ums Recht. Den Wortlaut des Antrags habe ich in der "Handakte" gefunden.
Ich bekam auch problemlos und selbstverständlich die Zustimmung der Richterin, meinen Laptop an das Stromnetz des Gerichts anzuschließen. Allein der Herr Staatsanwalt war wohl nicht ganz damit einverstanden, fragte er doch sinngemäß, wozu denn überhaupt hier der Verteidiger einen Computer benötige.
Der gerichtsbekannte Angeklagte wurde sodann gefragt, wie er heißt, wie alt er ist und wo er wohnt. Die Frage nach dem Familienstand hat er schon nicht mehr beantwortet (weil ein Angeklagter dazu grundsätzlich nicht verpflichtet ist), die Richterin hat ihn gewähren lassen; entweder es war ihr bekannt oder egal. Einkommen: Geregelt.
"Sind sonst noch Fragen zur Person?"
"Nein, aber ich habe einen unaufschiebbaren Antrag zu stellen."
Dann habe ich beantragt und auf knapp vier Seiten begründet, folgendes zu beschließen:
Es wird festgestellt, daß Herr Staatsanwalt B. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abzulösen ist.
Hilfsweise habe ich beantragt, folgenden Beschluß zu fassen:
Der Vorgesetzte des Herrn Staatsanwalt B. wird aufgefordert, Herrn Staatsanwalt B. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abzulösen.
Hier ist die Antragsschrift nebst Begründung.
Die Richterin reagierte souverän und setzt die Hauptverhandlung nach diesen ersten 20 Minuten aus, um auch dem abzulösenden Staatsanwalt die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Staatsanwalt schien not amused. Er verließ nach Absprache der Terminierung zwischen Gericht und Verteidigung sowie nach einem sich daran anschließenden kleineren Disput mit dem Verteidiger Bernd Eickelberg unter Zurücklassung der Worte:
"Seien Sie vorsichtig!"
den Saal. Eine Erklärung dieser Worte verweigerte er uns.
Nun gut, die anderen schönen Anträge, die wir vorbereitet hatten, konnten wir dann nicht mehr stellen. Aber dazu wird später sicher noch Gelegenheit sein.
PS:
Für die Idee mit dem "Ablehnungsantrag" bedanke ich mich bei Herrn Kollegen Udo Vetter, der damit in dem Visa-Verfahren in Köln zur Ausstellung von Reiseschutzpässen Herrn OStA Bülles "abgelehnt" hat. Ich hoffe, er nimmt es mir nicht übel, wenn ich ein paar Zeilen seines Antrages übernommen habe. All das nur im Kampf ums Recht. Den Wortlaut des Antrags habe ich in der "Handakte" gefunden.
Der Anfang des Strafverfahrens
Der Angeklagte in diesem Verfahren war Verteidiger in einer Verkehrsstrafsache. In jenem Verfahren hat er diese Verteidigungsschrift an das Amtsgericht Braunschweig gerichtet.
Daraufhin leitete Herr Staatsanwalt B. ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein. Zunächst warf man ihm vor, neben der später angeklagten Beleidigung und der Üblen Nachrede, auch eine Falsche Verdächtigung begangen zu haben.
Nach Einsicht in die Ermittlungsakte haben die drei Verteidiger sich im Namen des Angeklagten mit dieser Verteidigungsschrift zu dem Tatvorwurf geäußert. Genützt hat es nichts.
Mit diesem Schreiben hat das AG Braunschweig den Verteidigern die Anklageschrift zugestellt.
Das mit dem Schreiben des Gerichts übermittelte Angebot, das Verfahren nach § 153 a StPO einzustellen, war allerdings schon das zweite Angebot, was die Verteidiger und der Angeklagte unisono ablehnten. Dazu aber noch später.
Nach ein paar kleineren Problemen bei der Terminsabsprache fand dann am 6. Juli 2005 der erste Hauptverhandlungstag statt.
Daraufhin leitete Herr Staatsanwalt B. ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein. Zunächst warf man ihm vor, neben der später angeklagten Beleidigung und der Üblen Nachrede, auch eine Falsche Verdächtigung begangen zu haben.
Nach Einsicht in die Ermittlungsakte haben die drei Verteidiger sich im Namen des Angeklagten mit dieser Verteidigungsschrift zu dem Tatvorwurf geäußert. Genützt hat es nichts.
Mit diesem Schreiben hat das AG Braunschweig den Verteidigern die Anklageschrift zugestellt.
Das mit dem Schreiben des Gerichts übermittelte Angebot, das Verfahren nach § 153 a StPO einzustellen, war allerdings schon das zweite Angebot, was die Verteidiger und der Angeklagte unisono ablehnten. Dazu aber noch später.
Nach ein paar kleineren Problemen bei der Terminsabsprache fand dann am 6. Juli 2005 der erste Hauptverhandlungstag statt.