16 Mai 2006

Das Berufungs-Urteil des Landgerichts Braunschweig

In der Berufungsinstanz liegt nun auch das schriftliche Urteil des Landgerichts Braunschweig vor. Über die mündliche Urteilsverkündung haben wir hier bereits berichtet.

In der schriftlichen Begründung des Urteils heißt es unter anderem sinngemäß:

Die beiden Darstellungen, die der angeklagte Verteidiger böse reklamiert hatte, stehen sich - entgegen der Ansicht des Staatsanwalts - im entscheidenden Punkt unvereinbar gegenüber.

Der Verteidiger sei nicht verpflichtet, rücksichtsvoll die mögliche Interpretation zu wählen, die die Ermittlungsbeamten am wenigsten beeinträchtigt. Er durfte sich für die Variante entscheiden, die seinem Mandanten am ehesten nutzt.

Die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt betraf dann schlußendlich nur einen vergleichsweise unwichtigen Nebenpunkt.

Zur Begründung des Strafmaßes hielt das Berufungsgericht auch noch fest, daß der Verteidiger in diesem Verfahren im Übermaß verfolgt worden sei.

Im übrigen sei ein Verteidiger seinem Mandanten gegenüber gerade dazu verpflichtet, zu dessen Gunsten mit allen Kräften solche Beweise anzugreifen, die nicht justizförmig und prozeßordnungswidrig erhoben sind. Dies gelte auch dann, wenn der Verteidiger um die Schuld des Mandanten wisse.


Große Worte, denen die Vier Strafverteidiger im Wesentlichen zustimmen. Nicht akzeptiert werden kann allerdings, daß das Gericht dem Verteidiger immer noch vorwirft (und ihn deswegen verurteilt bzw. verwarnt hat), daß er den einen Polizeibeamten vorsätzlich übel nachgeredet habe. Dagegen wendet sich dann die Revision des angeklagten Verteidigers.