Nur ein Zipfelchen
... des ursprünglich in der Anklage erhobenen Vorwurf sei übrig geblieben, meinte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung.
Der Mandant ist zufrieden, die Verteidigung hat eine differenzierte Ansicht.
Der Mandant ist zufrieden, die Verteidigung hat eine differenzierte Ansicht.





4 Comments:
Einfach nur wieder ein Beleg dafür, dass die von vielen anderen Verteidigern bevorzugte "Arschkriecherverteidigung" eben nix ist.
Das kann man aber auch anders sehen: Das Gericht hat dem Angeklagten immerhin bescheinigt, dass die in Anspruch genommene Rechtfertigung aus § 193 StGB nicht vorliegt.
Es scheint zwar nicht sehr wahrscheinlich, dass dies dem Angeklagten eine Lehre sein wird. Aber vielleicht kommt es wenigstens dem allgemeinen Rechtsbewusstsein des Publikums zugute ...
Ivo
@ St. Ivo
Das Gericht hat in Bezug auf den Tatvorwurf § 185 StGB ausdrücklich auf die Rechtfertigung gem. § 193 StGB hingewiesen. Sinngemäß hieß es, daß der Verteidiger die festgestellte Unrichtigkeit mit Recht reklamiert hat. Der Richter hätte zwar ein Florett benutzt, daß der Verteidiger statt dessen zum Dreschflegel gegriffen hätte, sei juristisch nicht zu beanstanden. Ein Verteidiger dürfe das!
Im übrigen zeigt der Kommentar, daß dem Autor der Hintergrund dieses Verfahrens nicht verständlich ist. Anders als dem Richter.
@ RA Hoenig: Das ist ja wohl klassische Nebelwerferei - da ein Schuldspruch wegen übler Nachrede erfolgt ist, muss das Gericht insoweit den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB verneint haben, dafür braucht man nicht bei der Urteilsbegründung dabei gewesen zu sein.
Ivo
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