19 Oktober 2005

Die Anträge und das Urteil

Der Staatsanwalt beantragte die Verhängung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Die Verteidigung beantragte Freispruch.

Das Amtsgericht Braunschweig hat den Verteidiger soeben verwarnt.
Vorbehalten bleibt die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen.

Weitere Infos werden folgen.

6 Comments:

Blogger Ingmar Greil said...

Und eine Berufung, hoffentlich?

19 Oktober, 2005 13:00  
Anonymous RA Wolff-Marting said...

Eine Berufung ist bei einer derartig geringen Verurteilung nur möglich, wenn sie vom Berufungsgericht angenommen wird, § 313 StPO.

Ob das in die Entscheidungsfindung des Gerichtes eingeflossen ist, werden wir wohl nie erfahren.

19 Oktober, 2005 22:42  
Blogger Ingmar Greil said...

Verstehe. Da sind wir in Österreich verwöhnt, einmal berufen geht immer.

20 Oktober, 2005 08:28  
Blogger Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig said...

Es gibt hier auch noch die Möglichkeit, Revision gegen die Entscheidung einzulegen, § 335 StPO, statt die Zulassung der Berufung zu beantragen:
http://dejure.org/gesetze/StPO/335.html

20 Oktober, 2005 08:34  
Anonymous RA Wolff-Marting said...

Das ist wohl nach herrschender Meinung richtig. Ich wünsche Ihnen dabei ggf. viel Erfolg.

20 Oktober, 2005 10:47  
Anonymous RA Kürten said...

Wird es denn ein Rechtsmittel geben? Oder lassen es die 4 Strafverteidiger damit bewenden?

MfkG
RA Kürten

26 Oktober, 2005 16:20  

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