01 März 2006

Das Urteil des Berufungsgerichts

Das Gericht hatte die beiden Polizeibeamten als Zeugen geladen, die auch beide angehört wurden. Danach stand fest, daß der Vorwurf des Angeklagten, der Polizist T. habe Unwahres in die Akte geschrieben, nicht von der Hand zu weisen war. Insoweit war der Vorwurf einer Straftat also bereits vom Tisch.

Darüber hinaus habe der Angeklagte jedoch auch von dem zweiten Polizisten behauptet, er habe sich unwahr geäußert.

An dieser Stelle machte das Gericht nach einigen sinnvollen und nachvollziehbaren Hinweisen den Vorschlag, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 250 EUR an eine gemeinnützige Organisation einzustellen.

Der Staatsanwalt stimmte dem zu, die Verteidigung nach interner Diskussion nicht. Es wurde noch eine Zeugenaussage der ersten Instanz verlesen und dann die Beweisaufnahme geschlossen.

In seinem elend langen und ebenso langweiligen Schlußvortrag trug der Staatsanwalt unbeirrt seine Auffassung vor und zeigte damit, daß er die Bewertung des Sachverhalts durch das Gericht überhaupt nicht verstanden hat. Er sah den objektiven und subjektive Tatbestand in beiden Fällen als gegeben an; der Rechtfertigungsgrund aus § 193 StGB liege nicht vor, denn dem Angeklagten sei es zuvörderst darauf angekommen, die beiden Poilizeibeamten in ihrer Ehre zu verletzen. Auch einen Verbotsirrtum lies der Strafverfolger nicht gelten. Er beantragte daher eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

Die Verteidiger beantragten in einem Fünf-Minuten-Schlußvortrag Freispruch, weil der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, auf jeden Fall kein Vorsatz vorliegt und das Verhalten des Angeklagten zumindest gerechtfertigt war.

Das Urteil wurde um 15:45 Uhr verkündet:

Freispruch in Bezug auf die Beleidigung, für die Üble Nachrede blieb es bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt bei Reduzierung der Geldstrafe auf 5 Tagessätze.

Nachklapp:
Es war kein Freispruch, sondern die Berufung der StA wurde verworfen, auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil des Amtsgerichts mit der Maßgabe abgeändert, daß eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (nur noch 5 statt 15 Tagessätze) ausgeurteilt wurde. In den Gründen wies die Kammer darauf hin, daß der Vorwurf der Beleidigung zum Nachteil beider Beamten sich nicht bestätigt habe. Allein die Üble Nachrede zum Nachteil des einen Beamten wurde aufrecht erhalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.