18 Oktober 2005

Hauptverhandlungstermin am 17. Oktober 2005

Die Verhandlung begann pünktlich um 10 Uhr und endete nach 16 Uhr, nachdem sich die Verfahrensbeteiligten darauf geeinigt hatten, die Schlußvorträge erst am nächsten Verhandlungstag (Mittwoch, 19.10.05, 10 Uhr, Saal E 104) zu halten. Die Beweisaufnahme wurde allerdings noch nicht geschlossen, da noch eine Erklärung des Angeklagten verlesen werden soll. Aber zunächst einmal zurück zum Anfang:


"Streitgegenstand" war diese Verteidigungsschrift des angeklagten Rechtsanwalts, in der er mit kräftigen Worten die Fälschung der Ermittlungsakte reklamierte. Der Polizeibeamte POK T. hatte am 30.8.2003 diesen Bericht verfaßt, am 27.1.2005 dann über den selben Sachverhalt diesen Vermerk zur Akte gebracht.

Der Inhalt des Verteidigerschreibens veranlaßte die Staatsanwaltschaft Braunschweig zur Abfassung dieser Anklageschrift.

Zum Prozeßauftakt am 6.7.05 kam es allerdings noch nicht zur Verlesung der Anklageschrift, weil die Verteidiger zunächst mit diesem Schriftsatz beantragten, den Staatsanwalt, der die Anklageschrift verfaßt hat, durch einen anderen Sitzungsvertreter zu ersetzen. Dieser Ablösungsantrag wurde dann noch einmal durch diese Ergänzung aktualisiert.

Die Verhandlung wurde ausgesetzt, um dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die er mit diesem Schreiben an das Amtsgericht wahrnahm.

Es erging dann dieser Beschluß des Amtsgerichts, mit dem der Ablösungsantrag erwartungsgemäß abgelehnt wurde.

Kurz vor dem Termin erhielten alle Verteidiger jeweils ein wortlautidentisches Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts, der den Antrag auf Ablösung des Staatsanwalts ebenfalls ablehnte.


Zu Beginn der Hauptverhandlung beantragten die Verteidiger mit diesem Schriftsatz, die Anklageschrift nicht zu verlesen und das Verfahren durch Urteil einzustellen, weil sie grobe Fehler aufweist. Diesem Antrag wurde durch Beschluß nicht entsprochen. Der Beschluß konzedierte, daß der Inhalt der Anklageschrift recht umfangreich sei und ungewöhnliche viele Einzelheiten enthalte. Aber weil ein Verteidiger bekanntermaßen doch sehr viele Rechte habe, müsse die Anklage auch sehr viele Inhalte aufweisen.

Nach Verlesung der Anklageschrift gaben die Verteidiger in einem opening statement ihrer Ansicht zu dem Hintergrund des Verfahrens und der Brisanz in Bezug auf die freie Advokatur mit deutlichen Worten Ausdruck.

Sodann begann die Beweisaufnahme, zu der das Gericht den damaligen Mandanten des Angeklagten sowie dessen Ehefrau und die vier am seinerzeitigen Einsatz beteiligten Polizeibeamten geladen waren.

Die Befragung des ehemaligen Mandanten lief zeitweilig auf das Thema "versuchte Strafvereitelung durch den Strafverteidiger" hinaus. Allerdings wurde der aufkommende Verdacht nicht bestätigt.

Nach der Ehefrau wurde der Polizist T. vernommen, der die beiden oben genannten Berichte verfaßt hatte, die ein und denselben Sachverhalt in zwei unterschiedlichen Varianten wiedergaben. Es ging um die Frage, ob eine Belehrung des damaligen Beschuldigten über seine (Schweige-)Rechte erfolgt oder (zu Recht) unterblieben war.

Der zu Beginn seiner Vernehmung noch sympathisch und locker auftretende Beamte T. wurde zunehmend unruhiger, als die Verteidigerin Rueber ihn ausführlich befragte. Die Richterin ermahnte den Zeugen mehrmals, nur von seinen Erinnerungen an Tatsachen zu berichten, aber nicht über seine Vermutungen und Schlußfolgerungen ("das mache ich immer so, deswegen werde ich das auch damals so gemacht haben"). Auf Bitten eines Verteidigers, der den Antrag auf Vereidigung des Zeugen in Aussicht stellte, belehrte die Richterin den Polizisten dann sogar ausführlich über die Konsequenzen eines Meineides. Der Zeuge wirkte angespannt und widersprach sich in einigen Details.

Die weiteren Polizeibeamten trugen in Ihren Zeugenaussagen weniger zur Erhellung bei. Bemerkenswert war aber, daß PK B., der auf Befragen einräumte, sich durch das Lesen seiner eigenen Berichte auf die Verhandlung gut vorbereitet zu haben, sich an die wesentlichen Punkte (Belehrung) nicht mehr erinnern konnte. Von einem Zuschauer wurde beobachtet, daß sich die Zeugen T. und B. vor, in und nach der Mittagspause über die Vernehmung des Zeugen T. intensiv ausgetauscht haben.

Die Vier Strafverteidiger haben den Eindruck, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Anklagevorwurf auch aus Sicht des Gerichts schon in Bezug auf die Erfüllung des objektiven Tatbestands keinen Bestand mehr haben kann. Jedenfalls erscheint der Vorwurf, der Angeklagte habe auch nur bedingt vorsätzlich gehandelt, nicht mehr haltbar. Über die Rechtfertigungsgründe (Wahrnehmung berechtigter Interessen) ist noch gar nicht geredet worden; das wird aber noch nachgeholt.

Deswegen schauen die Vier Strafverteidiger gespannt optimistisch auf den dritten Verhandlungstag am morgigen Mittwoch, den 19.10.05, 10 Uhr, Saal E 104. Die Öffentlichkeit ist zugelassen und erwünscht.