20 Februar 2006

Vier Optimisten

Zusammen mit der Ladung zum Termin am 1.3.06 wurde den Vier Strafverteidigern auch noch ein Beschluß des Gerichts zugestellt.

Darin heißt es, daß das Gericht dem Antrag der Verteidigung,
  • die Berufung der Staatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen,
nicht enspricht.

In der Begründung bezieht sich das Gericht auf den Normzweck des § 313 Absatz 2 Satz 2 Strafprozeßordnung (StPO): Abkürzung des Instanzenzuges bei Bagatellsachen, wenn die Entscheidung der ersten Instanz zutreffend erscheint.

Dieses Ziel könne aber in diesem Fall nicht erreicht werden, weil
  • die Verteidigung ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt habe und
  • dieses Rechtsmittel nicht offensichtlich unbegründet erscheine.
Denn: Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts lasse keine hinreichende Auseinandersetzung mit § 193 Strafgesetzbuch (StGB) erkennen.

Für meine Ohren hört sich das alles so an, als hätten die Vier Strafverteidiger allen Grund, optimistisch in die Zukunft zu blicken.

Berufungsverhandlung am 1. März 2006

Die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Braunschweig hat zur Hauptverhandlung im Berufungsverfahren geladen am

1. März 2006 um 11.30 Uhr in der Münzstraße 17, Saal 6


Zu dem Termin hat das Gericht lediglich die beiden "geschädigten" Polizeibeamten als Zeugen geladen.

Die Öffentlichkeit ist zugelassen und erwünscht.